RS OGH 2023/3/22 4Ob30/75; 4Ob62/77; 5Ob661/77; 9ObA225/97x; 6Ob17/02x; 9ObA89/05m; 8ObA24/07y; 8ObA

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Veröffentlicht am 24.06.1975
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Rechtssatz

Der Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Abrechnung, Einsicht, Verjährung, Geltendmachung, Gewinnbeteiligung, Beteiligung, Anteil, Geschäftsbücher, Entgelt, commis interesse, Buchauszug, Frist, kurze Verjährungsfrist, besondere, Tantieme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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