Norm
EO §133Rechtssatz
Das Fehlen des Grundbuchsauszuges ist beim Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung dann verbesserungsfähig, wenn sich aus dem Verbesserungsauftrag keine Rangverschiebung ergeben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002658Im RIS seit
24.06.1975Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023