Norm
EO §55 Abs2Rechtssatz
Es ist Sache des Verpflichteten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Freibeträgen nach § 5 Abs 2 und 3 LPfG zu behaupten und nachzuweisen, auch wenn die Entscheidung des Gerichtes hierüber vom Drittschuldner beantragt wurde.Es ist Sache des Verpflichteten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Freibeträgen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 LPfG zu behaupten und nachzuweisen, auch wenn die Entscheidung des Gerichtes hierüber vom Drittschuldner beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002062Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0030OB00142_7500000_002