RS OGH 1975/6/24 4Ob32/75, 9ObA104/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1975
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Norm

AngG §16 III
AngG §40

Rechtssatz

1.) Besteht ein Anspruch auf eine besondere Entlohnung, ist darauf § 16 AngG anzuwenden (Arb 8806, ZAS 1972, 182 ua).

2.)

Diese Bestimmung ist zugunsten des Abgestellten zwingend.

3.)

Der Anspruch auf diesbezügliche Aliquotierung besteht unabhängig von der Art der Lösung des Dienstverhältnisses, somit auch dann, wenn der Dienstnehmer selbst kündigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 32/75
    Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 32/75
    Veröff: ZAS 1976,146 (Tomandl)
  • 9 ObA 104/02p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 104/02p
    Beisatz: Eine kollektivvertraglich festgelegte Rückzahlungsverpflichtung der bereits im Voraus voll gezahlten Sonderzahlung (hier: Urlaubsgeld) besteht auch bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers (hier nach § 25 KO). (T1)

Schlagworte

SW: periodische Remuneration, ins copens, dispositiv, einseitig, Kündigung, Auflösung, Ende, Beendigung, Belohnung, Prämie, unabdingbar, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028279

Dokumentnummer

JJR_19750624_OGH0002_0040OB00032_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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