Norm
AngG §16 IIIRechtssatz
1.) Besteht ein Anspruch auf eine besondere Entlohnung, ist darauf § 16 AngG anzuwenden (Arb 8806, ZAS 1972, 182 ua).
2.)
Diese Bestimmung ist zugunsten des Abgestellten zwingend.
3.)
Der Anspruch auf diesbezügliche Aliquotierung besteht unabhängig von der Art der Lösung des Dienstverhältnisses, somit auch dann, wenn der Dienstnehmer selbst kündigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: periodische Remuneration, ins copens, dispositiv, einseitig, Kündigung, Auflösung, Ende, Beendigung, Belohnung, Prämie, unabdingbar, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028279Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00032_7500000_001