Norm
EO §133Rechtssatz
Die gesetzliche Anordnung des § 133 Abs 1 und 2 EO deckt die Bestimmung des § 560 Abs 1 Geo insoweit, als bei einer als Nebeneinlage haftenden Liegenschaft auch ein (allenfalls besonderer) Grundbuchsauszug über die als Haupteinlage haftende Liegenschaft beizubringen ist (arg § 112 GBG).Die gesetzliche Anordnung des Paragraph 133, Absatz eins und 2 EO deckt die Bestimmung des Paragraph 560, Absatz eins, Geo insoweit, als bei einer als Nebeneinlage haftenden Liegenschaft auch ein (allenfalls besonderer) Grundbuchsauszug über die als Haupteinlage haftende Liegenschaft beizubringen ist (arg Paragraph 112, GBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002655Im RIS seit
24.06.1975Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023