RS OGH 1975/6/24 3Ob142/75

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Veröffentlicht am 24.06.1975
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Norm

EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §45 Abs2 und 3
LPfG §5

Rechtssatz

Grundsätze zur Berechnung des Freibetrages:

1.

Im Exekutionsbewilligungsbeschluß müssen die zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten nicht angegeben sein.

2.

Es bleibt zunächst dem Drittschuldner überlassen, ihre Zahl festzustellen bzw über Behauptung und Nachweis durch den Verpflichteten zu berechnen, wieviel pfändbar und unpfändbar ist.

3.

Über Antrag der Parteien ocer des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht zu entscheiden, ob für eine bestimmte Person ein Freibetrag zu belassen ist.

4.

Soweit der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger ausgeht, hat beim Exekutionsgericht eine mündliche Verhandlung (§ 45 Abs 3 EO) stattzufinden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 142/75
    Entscheidungstext OGH 24.06.1975 3 Ob 142/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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