Norm
ABGB §847Rechtssatz
Für eine "Feststellung des Lastenstandes" durch Anführung der noch aushaftenden Hypothekarforderungen in den Versteigerungsbedingungen besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage noch Verpflichtung des Gerichtes, zumal in der Exekution nach § 352 EO auf die gemäß § 847 ABGB und § 277 AußStrG von der Versteigerung unberührt bleibenden Lasten der Liegenschaft nicht Bedacht zu nehmen ist.Für eine "Feststellung des Lastenstandes" durch Anführung der noch aushaftenden Hypothekarforderungen in den Versteigerungsbedingungen besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage noch Verpflichtung des Gerichtes, zumal in der Exekution nach Paragraph 352, EO auf die gemäß Paragraph 847, ABGB und Paragraph 277, AußStrG von der Versteigerung unberührt bleibenden Lasten der Liegenschaft nicht Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004599Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0030OB00124_7500000_002