Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung (§ 1167 Satz 3 ABGB) ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. Es trifft nicht zu, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung wirkungslos wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022085Dokumentnummer
JJR_19750625_OGH0002_0010OB00097_7500000_002