RS OGH 1975/6/25 1Ob97/75, 3Ob515/76, 3Ob634/78, 1Ob579/80, 8Ob1652/92

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Veröffentlicht am 25.06.1975
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Norm

ABGB §1167

Rechtssatz

Das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung (§ 1167 Satz 3 ABGB) ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. Es trifft nicht zu, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung wirkungslos wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 97/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 97/75
  • 3 Ob 515/76
    Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 515/76
  • 3 Ob 634/78
    Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 634/78
    nur: Das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung (§ 1167 Satz 3 ABGB) ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. (T1)
  • 1 Ob 579/80
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 579/80
    nur T1
  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022085

Dokumentnummer

JJR_19750625_OGH0002_0010OB00097_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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