Norm
EKHG §1 IIIARechtssatz
Außer Betrieb ist ein Kraftfahrzeug jedenfalls dann, wenn seine Maschine, ohne daß ein Betriebsvorgang noch nicht abgeschlossen war, abgestellt wurde und wenn es so versorgt ist, daß ein selbsttätiges Ingangsetzen des Fahrzeuges nicht möglich ist (vgl ZBl 1931, 301; ZVR 1973/113).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058236Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0020OB00119_7500000_004