RS OGH 1975/6/26 7Ob80/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1975
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Norm

KO §1
KO §6
KO §7
ZPO §7
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §477 Abs1 Z5 E

Rechtssatz

Bleibt in einem von oder gegen den (nachmaligen) Gemeinschuldner anhängig gemachten Prozeß die Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung und der hiemit verbundene Wegfall der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners zunächst unbeachtet und führt der Masseverwalter sodann den Prozeß des Gemeinschuldners vorbehaltslos fort, so genehmigt er damit den vorangegangenen Prozeßverlauf ab Konkurseröffnung. Eine Nichtigerklärung des Verfahrens als solchem infolge der durch die Konkurseröffnung bewirkten Geschäftsunfähigkeit des Gemeinschuldners ist dann ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 80/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 7 Ob 80/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035253

Dokumentnummer

JJR_19750626_OGH0002_0070OB00080_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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