RS OGH 1975/7/1 3Ob153/75, 3Ob100/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1975
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Norm

EO §353 IB
EO §353 IC
EO §354 IA
EO §357

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Exekution auf Handlungen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann (§ 353 EO) gegen den Willen des Verpflichteten vollzogen werden muß, rechtfertigt keine Exekution nach § 354 EO, weil ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten auch im Falle einer Exekutionsführung gem § 353 EO entsprechend der Bestimmung des § 357 EO durch Beigabe eines Vollstreckers gebrochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 153/75
    Entscheidungstext OGH 01.07.1975 3 Ob 153/75
  • 3 Ob 100/78
    Entscheidungstext OGH 20.07.1978 3 Ob 100/78
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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