RS OGH 1975/7/8 4Ob541/75, 1Ob587/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
beobachten
merken

Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Auch bei der Anfechtung von Absonderungsrechten bevorrechteter Gläubiger genügt regelmäßig das Wissen des Gläubigers um die allgemeine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ohne daß es darauf ankäme, ob er zugleich auch wußte oder wissen mußte, daß das Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Begründung des Absonderungsrechtes nicht einmal hinreicht, um die bevorrechteten Gläubiger gleicher Rangklasse zu befriedigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 541/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 4 Ob 541/75
  • 1 Ob 587/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 587/85
    Vgl aber; Beisatz: Anfechtung nur möglich, wenn dem Gläubiger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß das Vermögen des Schuldners nicht einmal ausreicht, um Masseforderungen und Forderungen bevorrechteter Gläubiger zu befriedigen. (T1) Veröff: JBl 1986,394 (König)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064927

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0040OB00541_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten