Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch bei der Anfechtung von Absonderungsrechten bevorrechteter Gläubiger genügt regelmäßig das Wissen des Gläubigers um die allgemeine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ohne daß es darauf ankäme, ob er zugleich auch wußte oder wissen mußte, daß das Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Begründung des Absonderungsrechtes nicht einmal hinreicht, um die bevorrechteten Gläubiger gleicher Rangklasse zu befriedigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064927Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00541_7500000_001