Norm
JN §99 Abs1Rechtssatz
Nahm der Käufer nach Beanstandung der gelieferten Ware ein Verfügungsrecht über diese - welche "zurückzunehmen" sich der Verkäufer weigere - in Anspruch, so ist davon auszugehen, daß sie tatsächlich ins Eigentum übergeben wurde; damit bildet sie ein "Vermögen" im Sinne des § 99 Abs 1 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046897Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00553_7500000_002