RS OGH 1975/7/8 4Ob553/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

JN §99 Abs1

Rechtssatz

Nahm der Käufer nach Beanstandung der gelieferten Ware ein Verfügungsrecht über diese - welche "zurückzunehmen" sich der Verkäufer weigere - in Anspruch, so ist davon auszugehen, daß sie tatsächlich ins Eigentum übergeben wurde; damit bildet sie ein "Vermögen" im Sinne des § 99 Abs 1 JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046897

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0040OB00553_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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