RS OGH 2008/2/7 4Ob555/75, 5Ob750/78, 8Ob584/78, 6Ob544/79, 5Ob689/79, 3Ob572/79, 7Ob505/81, 1Ob589/

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Veröffentlicht am 08.07.1975
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Norm

ABGB §918 IVb2aa
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Ausdrucksweise (§ 918 ABGB) "unter Festsetzung" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch, daß die "Festsetzung" nicht der Rücktrittserklärung vorangehen darf, sondern bei der Rücktrittserklärung erfolgen muß. Es ist daher folgerichtig, nur einen nach der Rücktrittserklärung liegenden Zeitraum als Nachfrist im Sinne des gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen (unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Wilhelms in JBl 1974,423).Die Ausdrucksweise (Paragraph 918, ABGB) "unter Festsetzung" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch, daß die "Festsetzung" nicht der Rücktrittserklärung vorangehen darf, sondern bei der Rücktrittserklärung erfolgen muß. Es ist daher folgerichtig, nur einen nach der Rücktrittserklärung liegenden Zeitraum als Nachfrist im Sinne des gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen (unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Wilhelms in JBl 1974,423).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018380

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0040OB00555_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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