Norm
ABGB §371 BRechtssatz
Das auf Namen lautende Postsparbuch i.S.d. § 15 PostSpG 1969 ist Rektapapier, gleichgültig, ob eine lediglich als weiteres Sicherungsmittel gegen unberechtigte Verfügungen über das Sparguthaben dienende - und dem Losungswort gleichrangige - Berechtigungskarte ausgegeben wurde oder nicht. Der Charakter des Postsparbuches mit Berechtigungskarte als qualifiziertes Legitimationspapier ist lediglich für die aus dem besonderen Legitimationseffekt erfließende Liberationswirkung der gutgläubig an einen nicht berechtigten von der Postsparkasse geleisteten Zahlung von Bedeutung, nicht jedoch für die Übertragung des Forderungsrechtes aus dem Papier, also des Postsparguthabens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010935Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00109_7500000_002