Norm
GewO 1973 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Auf Grund des auch für die GewO 1973 geltenden Beratungsvorbehaltes und Vertretungsvorbehaltes, aus § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1973 ergibt sich, daß Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern nach den Bestimmungen der WTBO vorbehalten sind, keinesfalls auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen.Auf Grund des auch für die GewO 1973 geltenden Beratungsvorbehaltes und Vertretungsvorbehaltes, aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1973 ergibt sich, daß Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern nach den Bestimmungen der WTBO vorbehalten sind, keinesfalls auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060473Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00322_7500000_006