Rechtssatz
Beim Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB ist bei einheitlichen Strafsätzen nicht von den innerhalb dieses Strafsatzes vorgesehenen konkret anzuwendenden Strafstufen, sondern vom Gesamtstrafsatz auszugehen.Beim Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 61, StGB ist bei einheitlichen Strafsätzen nicht von den innerhalb dieses Strafsatzes vorgesehenen konkret anzuwendenden Strafstufen, sondern vom Gesamtstrafsatz auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091998Dokumentnummer
JJR_19750717_OGH0002_0100OS00080_7500000_001