RS OGH 2025/6/3 10Os77/75; 2Ob154/88; 2Ob167/89; 2Ob213/02s; 2Ob54/20k; 2Ob37/25t

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Veröffentlicht am 17.07.1975
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Norm

StVO §20 IA10
StVO §46

Rechtssatz

Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. Ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Geschwindigkeit in diesen Grenzen hält, handelt damit innerhalb des für den Verkehr auf Autobahnen erlaubten Risikos und verwirklicht nicht den Tatbestand des § 355 StG bzw der §§ 80, 88 StGB.Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. Ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Geschwindigkeit in diesen Grenzen hält, handelt damit innerhalb des für den Verkehr auf Autobahnen erlaubten Risikos und verwirklicht nicht den Tatbestand des Paragraph 355, StG bzw der Paragraphen 80, 88, StGB.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 77/75
    Entscheidungstext OGH 17.07.1975 10 Os 77/75
    Veröff: ZVR 1976/68 S 77
  • RS0074683">2 Ob 154/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 154/88
    nur: Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. (T1) Beisatz: Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit. (T2)
  • RS0074683">2 Ob 167/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 167/89
    Auch; nur T1
  • RS0074683">2 Ob 213/02s
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 213/02s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Welche Geschwindigkeit dies ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T3)
  • RS0074683">2 Ob 54/20k
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 54/20k
    nur wie T1; Beis wie T2
  • RS0074683">2 Ob 37/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 37/25t
    Beisatz: Hier: Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten der Beklagten. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs beschleunigte - auf die Autobahn auffahrend - auf 180 km/h, leitete eine Notbremsung ein, lenkte nach rechts aus, sodass sein Fahrzeug ins Schleudern geriet, gegen eine Böschung und von dort wieder auf den ersten Fahrstreifen geschleudert wurde. Der Dienstnehmer der Klägerin hätte das Beklagtenfahrzeug spätestens aus einer Entfernung von 100 Meter wahrnehmen und anhalten oder selbst in einer Entfernung von 45 Meter noch ausweichen können. (T4)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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