Norm
ArbGerG §1 IIRechtssatz
Macht nach Pfändung und Überweisung der gem § 308 EO "in Vertretung des Verpflichteten" handelnde Überweisungsgläubiger die dem Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis zustehende Entgeltforderung geltend, tritt dadurch keine Änderung in der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses ein (Heller-Berger-Stix III 2216; vgl auch die schon zitierte Lehre und Rechtsprechung zu § 1 Abs 2 ArbGerG, ferner EvBl 1975/164 = RZ 1975,55).Macht nach Pfändung und Überweisung der gem Paragraph 308, EO "in Vertretung des Verpflichteten" handelnde Überweisungsgläubiger die dem Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis zustehende Entgeltforderung geltend, tritt dadurch keine Änderung in der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses ein (Heller-Berger-Stix römisch drei 2216; vergleiche auch die schon zitierte Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz 2, ArbGerG, ferner EvBl 1975/164 = RZ 1975,55).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004182Dokumentnummer
JJR_19750725_OGH0002_0040ND00009_7500000_001