Norm
ArbGerG §2 Abs2 II2Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs 2 Z 6 JN ist bei dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Stiftungen, Vereinen oder anderen nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften zu beurteilenden Körperschaften oder Personengesamtheiten des privaten Rechtes und deren gesetzlichen Vertretern auch weiterhin anzuwenden; Streitigkeiten dieser Art gehören also nach wie vor ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte.Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, JN ist bei dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Stiftungen, Vereinen oder anderen nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften zu beurteilenden Körperschaften oder Personengesamtheiten des privaten Rechtes und deren gesetzlichen Vertretern auch weiterhin anzuwenden; Streitigkeiten dieser Art gehören also nach wie vor ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046799Dokumentnummer
JJR_19750725_OGH0002_0040ND00009_7500000_002