Norm
StGB §207Rechtssatz
Bloßes Verleiten eines Unmündigen zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst war nach § 128 StG auch bei der Absicht des Verleitenden, sich dadurch geschlechtlich zu erregen, nicht strafbar, weil § 128 StG körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer erfordert; erst seit 01.01.1975 besteht Strafbarkeit nach § 207 Abs 1 StGB.Bloßes Verleiten eines Unmündigen zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst war nach Paragraph 128, StG auch bei der Absicht des Verleitenden, sich dadurch geschlechtlich zu erregen, nicht strafbar, weil Paragraph 128, StG körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer erfordert; erst seit 01.01.1975 besteht Strafbarkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095203Dokumentnummer
JJR_19750728_OGH0002_0120OS00087_7500000_001