Rechtssatz
Auch die Bestimmung des § 42 StGB stellt gleichermaßen vor allem auf Umstände ab, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen anheimgestellt bleibt.Auch die Bestimmung des Paragraph 42, StGB stellt gleichermaßen vor allem auf Umstände ab, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen anheimgestellt bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091396Dokumentnummer
JJR_19750729_OGH0002_0130OS00064_7500000_010