Rechtssatz
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 8 ZPO durch den Prozeßrichter - keine Gefahr mit dem Verzug der Kuratorbestellung für den Antragsteller verbunden - kann nicht dadurch wettgemacht werden, daß ihm mit dem Ziel einer Beschleunigung der Beschaffung der Beweisgrundlagen zur Entscheidung über den anhängigen Antrag auf Bestellung eines Prozeßkuratos die Rekurslegitimation iS des § 9 AußStrG zugebilligt wird.Die Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 8, ZPO durch den Prozeßrichter - keine Gefahr mit dem Verzug der Kuratorbestellung für den Antragsteller verbunden - kann nicht dadurch wettgemacht werden, daß ihm mit dem Ziel einer Beschleunigung der Beschaffung der Beweisgrundlagen zur Entscheidung über den anhängigen Antrag auf Bestellung eines Prozeßkuratos die Rekurslegitimation iS des Paragraph 9, AußStrG zugebilligt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006138Dokumentnummer
JJR_19750730_OGH0002_0060OB00102_7500000_001