RS OGH 1975/7/30 6Ob102/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1975
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Norm

AußStrG §9 B1
AußStrG §9 Q
ZPO §6
ZPO §8

Rechtssatz

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 8 ZPO durch den Prozeßrichter - keine Gefahr mit dem Verzug der Kuratorbestellung für den Antragsteller verbunden - kann nicht dadurch wettgemacht werden, daß ihm mit dem Ziel einer Beschleunigung der Beschaffung der Beweisgrundlagen zur Entscheidung über den anhängigen Antrag auf Bestellung eines Prozeßkuratos die Rekurslegitimation iS des § 9 AußStrG zugebilligt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 102/75
    Entscheidungstext OGH 30.07.1975 6 Ob 102/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006138

Dokumentnummer

JJR_19750730_OGH0002_0060OB00102_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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