RS OGH 1975/7/31 9Os156/74

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Veröffentlicht am 31.07.1975
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Norm

StVO §20 Abs1 IA2
StGB §80 C

Rechtssatz

Schutzzweck der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO ist die Hintanhaltung von Kollisionen mit aus welchen Gründen immer - auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen (jeder Art), die dadurch entstehen, daß auf Grund einer zu hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs, bei der die Sichtstrecke kürzer als der Anhalteweg ist, nicht mehr die Möglichkeit eines rechtzeitigen Anhaltens oder doch wenigstens unfallverhindernden Ausweichens besteht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 156/74
    Entscheidungstext OGH 31.07.1975 9 Os 156/74
    Veröff: ZVR 1976/1988 S 213

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074826

Dokumentnummer

JJR_19750731_OGH0002_0090OS00156_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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