Norm
StGB §133 IRechtssatz
Die Beurteilung einer Veruntreuung als im Familienkreis begangen (§§ 133, 166 StGB) setzt voraus, daß die Tat "zum Nachteil" eines der in § 166 StGB genannten Angehörigen begangen worden ist, es ist daher erforderlich, daß das veruntreute Gut im Eigentum des betroffenen Angehörigen stand.Die Beurteilung einer Veruntreuung als im Familienkreis begangen (Paragraphen 133, 166, StGB) setzt voraus, daß die Tat "zum Nachteil" eines der in Paragraph 166, StGB genannten Angehörigen begangen worden ist, es ist daher erforderlich, daß das veruntreute Gut im Eigentum des betroffenen Angehörigen stand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094664Dokumentnummer
JJR_19750826_OGH0002_0100OS00075_7500000_002