RS OGH 1975/8/27 8Ob161/75

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Veröffentlicht am 27.08.1975
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Norm

ABGB §139
KFG 1967 §106 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Autofahrt vor dem 1.1.1972 (hier 19.06.1971) verletzte der Lenker durch die Beförderung seines siebeneinhalb jährigen Sohnes auf dem rechten Vordersitz seines PKW die Vorschrift des § 106 Abs 1 KFG, deren Schutzzweck auch die Vermeidung einer Gefährdung der im KFZ beförderten Personen umfaßt, nicht, insbesonders wenn der Lenker das Kind anwies, während der Fahrt besonders aufzupassen und sich immer an dem oberhalb des Handschuhfaches angebrachten Haltegriff festzuhalten, womit auch keine Vernachlässigung der Obsorgepflicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 161/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 161/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009706

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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