Norm
StGB aF §201 Abs2Rechtssatz
Ein "reaktiv depressives Zustandsbild" als Tatfolge bei der genotzüchtigten Frau kann (abgesehen von seiner Dauer) nur dann die Qualifikation nach § 201 Abs 2 (1.Fall) StGB erfüllen, wenn es sich um eine Depression im medizinischen Sinn und damit um eine psychische Störung von Krankheitswert handelt.Ein "reaktiv depressives Zustandsbild" als Tatfolge bei der genotzüchtigten Frau kann (abgesehen von seiner Dauer) nur dann die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, (1.Fall) StGB erfüllen, wenn es sich um eine Depression im medizinischen Sinn und damit um eine psychische Störung von Krankheitswert handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095575Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0130OS00101_7500000_001