RS OGH 1975/8/28 6Ob104/75 (6Ob105/75), 6Ob559/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1975
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Norm

ABGB §534
AußStrG §125 B
ZPO §226 IIB8

Rechtssatz

Das Prozeßgericht hat über die strittige Frage der Gültigkeit des Testamentes d.h. des Erbrechtstitels, auf den der Beklagte sein Erbrecht stützt, zu entscheiden. Sache des Verlassenschaftsgerichtes ist es, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen und dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 104/75
    Entscheidungstext OGH 28.08.1975 6 Ob 104/75
  • 6 Ob 559/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 559/88
    Vgl auch; Beisatz: Darüber, ob eine Klage nach ihrem Begehren dem vom Abhandlungsgericht erteilten Auftrag zur Klageführung und damit zum Innehalten mit der weiteren Abhandlung genüge, hat ausschließlich das Abhandlungsgericht zu befinden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007959

Dokumentnummer

JJR_19750828_OGH0002_0060OB00104_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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