RS OGH 1975/8/28 BMJ10/75 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 28.08.1975
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Norm

4.DVEheG §24
dZPO §328 Abs1 Z4

Rechtssatz

BMJ 28.8.1975, Zl 724.894/7-I-10/75

1) Die Antragsberechtigung des Amtes der Landesregierung ist gegeben, weil dieses eine Vorfrage zu beurteilen hätte, die mit der Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung zusammenhängt, worüber aber nur das BMJ befinden kann.

2) Urteile, womit die Überschreibung einer kirchlichen Ehe in die zivilen Standesregister für nichtig erklärt wird, fallen unter den Begriff der ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 24 der

4. DVEheG.

3) Ein ausländisches Urteil kann nicht anerkannt werden, wenn es das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße belastet. Daran ändert nichts, daß sich der belastende Vorgang im Inland und vor inländischen Gerichten zugetragen hat; hier: Erwirken des Beschlusses auf Aufhebung einer Entmündigung, die niemals ausgesprochen worden ist.

Entscheidungstexte

  • BMJ 10/75
    Entscheidungstext SON 28.08.1975 BMJ 10/75
    Veröff: ZfRV 1976,300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1975:RS0105465

Dokumentnummer

JJR_19750828_SON0002_000BMJ00010_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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