Norm
KFG 1967 §63 Abs3Rechtssatz
Auf Grund einer gegen Lenker und Versicherer gerichteten, nach § 63 Abs 3 KFG 1967 zu beurteilenden Klage kann bei Säumnis bloß eines der Beklagten gegen diesen ein stattgebendes Versäumungsurteil ergehen, weil § 63 Abs 3 KFG 1967 ausdrücklich nur die Erstreckungswirkung bezüglich abweislicher Entscheidungen normiert.Auf Grund einer gegen Lenker und Versicherer gerichteten, nach Paragraph 63, Absatz 3, KFG 1967 zu beurteilenden Klage kann bei Säumnis bloß eines der Beklagten gegen diesen ein stattgebendes Versäumungsurteil ergehen, weil Paragraph 63, Absatz 3, KFG 1967 ausdrücklich nur die Erstreckungswirkung bezüglich abweislicher Entscheidungen normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035507Dokumentnummer
JJR_19750828_OGH0002_0020OB00112_7500000_001