Norm
ABGB §906Rechtssatz
1./ Die Einräumung des Wahlrechts erfordert, daß der Wahlberechtigte die Leistungen, unter denen er wählen soll, kennt.
2./ Räumt der Vermieter dem Gekündigten ein Wahlrecht unter mehreren Ersatzobjekten ein, muß er ihm die Möglichkeit zur Besichtigung dieser Ersatzräume geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017708Dokumentnummer
JJR_19750902_OGH0002_0030OB00176_7500000_005