Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach § 178 AußStrG. Trotz der Möglichkeit der Leistungsklage ist aber die Legatsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger, wenn er im Feststellungsstreit obsiegt, auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nach § 178 AußStrG die Eintragung im Grundbuch erwirken kann (SZ 22/5).Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG. Trotz der Möglichkeit der Leistungsklage ist aber die Legatsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger, wenn er im Feststellungsstreit obsiegt, auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nach Paragraph 178, AußStrG die Eintragung im Grundbuch erwirken kann (SZ 22/5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014