RS OGH 1975/9/4 2Ob162/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1975
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Norm

ABGB §1304 A
ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Macht der Kläger nur die Hälfte des erlittenen Schadens geltend, weil er von einer Verschuldensaufteilung 1 : 1 ausgeht, trifft ihn jedoch 2/3 des Verschuldens, so hat das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund zu lauten: "Die auf Leistung gerichteten Klagsansprüche auf Grund ....... bestehen dem Grunde nach zu 2/3, das heißt in Ansehung des Gesamtschadens somit 1/3, zu Recht."

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 162/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 2 Ob 162/75
    Veröff: RZ 1976/112 S 221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027569

Dokumentnummer

JJR_19750904_OGH0002_0020OB00162_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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