RS OGH 1975/9/4 7Ob126/75, 2Ob532/87, 9Ob2020/96s, 7Ob226/01p, 10Ob44/07d, 5Ob36/10w, 2Ob11/10x, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1975
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Norm

ABGB §1460
ABGB §1477

Rechtssatz

Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat, nicht aber des Willens der auf die Ersitzung selbst gerichtet wäre, denn dies schlösse das Bewusstsein, in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand (Sache bzw Recht) nicht berechtigt zu sein, mit ein, womit es dann aber um die eine Voraussetzung der Ersitzung bildende Redlichkeit geschehen wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 126/75
    Entscheidungstext OGH 04.09.1975 7 Ob 126/75
  • 2 Ob 532/87
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 2 Ob 532/87
    nur: Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat. (T1)
  • 9 Ob 2020/96s
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
    Auch; nur T1; Beisatz: Sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert. (T2)
  • 7 Ob 226/01p
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 44/07d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 44/07d
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/153
  • 5 Ob 36/10w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 36/10w
    Vgl; Beisatz: Der Besitzwille muss nur auf den Besitz der Sache, nicht aber auf Ersitzung des Eigentums gerichtet sein. Dass der Besitzwille auf Sachbesitz und nicht auf Rechtsbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. (T3)
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142
  • 5 Ob 30/14v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
    Vgl auch
  • 8 Ob 38/14t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 38/14t
    Auch; nur: Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes. (T4)
    Beisatz: Die Ersitzung bedarf während der gesamten Ersitzungsdauer qualifizierten Rechtsbesitzes. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034283

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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