Norm
ABGB §909Rechtssatz
§ 17 HVG ist nur auf Ansprüche anzuwenden, welche echte Provisionsansprüche und Ansprüche auf Ersatz von Barauslagen zum Gegenstand haben, nicht aber auf Ansprüche, welche sich als Konventionalstrafen oder als Reugeld darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029147Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00543_7500000_001