RS OGH 1975/9/9 12Os105/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1975
beobachten
merken

Norm

StPO §270
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §292

Rechtssatz

Eine vom mündlich verkündeten Urteil in wesentlichen Punkten des Schuldspruchs (§ 260 StPO) abweichende Urteilsausfertigung kann nicht einfach übergangen, reassümiert oder durch eine zutreffende, mit dem gefällten und verkündeten Erkenntnis übereinstimmende ersetzt werden. In solchen Fällen, bei denen weder im ordentlichen Rechtsmittelweg (§§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4 StPO) noch nach der Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO Abhilfe zu finden ist, kann nur der OGH auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe schaffen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 105/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 12 Os 105/75
    Veröff: EvBl 1976/100 S 188 = JBl 1976,162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098509

Dokumentnummer

JJR_19750909_OGH0002_0120OS00105_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten