RS OGH 1975/9/9 5Ob156/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1975
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B5
ZPO §528 E

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG gilt auch dann, wenn das Rekursgericht einen vom Erstgericht als verspätet erhoben angesehenen Sachverständigengebührenanspruch für rechtzeitig gestellt erachtete und daher in Behebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses die Entscheidung über die Gebühren der Höhe nach auftrug.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 156/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 5 Ob 156/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017161

Dokumentnummer

JJR_19750909_OGH0002_0050OB00156_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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