RS OGH 1975/9/9 4Ob543/75

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Veröffentlicht am 09.09.1975
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Norm

ABGB §1336 B
HVG §6 IE
HVG §29 IIg2

Rechtssatz

Sind bei Unterbleiben des Vertragsabschlusses in pauschalierter Form insbesonders Auslagen an Werbekosten und Inseratenkosten und sonstige Spesen so zu vergüten, daß ein Prozentsatz des Verkaufspreises das Pauschale bestimmt, so ist das nichts anderes als ein Teilersatz für die nicht verdiente Provision, in der üblicherweise auch die Spesenvergütung enthalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032100

Dokumentnummer

JJR_19750909_OGH0002_0040OB00543_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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