RS OGH 1975/9/10 1Ob173/75, 6Ob572/78, 1Ob620/94, 10Ob27/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1975
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

Rechtssatz

Bei subjektiver Schadensberechnung (= Interesseersatz) ist bei Schadenersatz wegen Eigentumsverletzung nicht nach dem Verkehrswert der Sache zu fragen, sondern deren Wert gerade im Vermögen des Geschädigten zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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