Norm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Die Vornahme einer Funktionsprobe zur Überprüfung der Bremswirkung eines Anhängers, die schon dadurch erreicht werden kann, daß bei stehendem Lastkraftwagenzug der Bremsschlauch zum Anhänger gelöst und dann losgefahren wird, wobei der Anhänger vollgebremst stehen müßte, ist dem Lenker eines Lastkraftwagenzugs durchaus zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065762Dokumentnummer
JJR_19750911_OGH0002_0020OB00143_7500000_001