RS OGH 1975/9/11 2Ob143/75

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Veröffentlicht am 11.09.1975
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Norm

KFG 1967 §102 Abs1

Rechtssatz

Die Vornahme einer Funktionsprobe zur Überprüfung der Bremswirkung eines Anhängers, die schon dadurch erreicht werden kann, daß bei stehendem Lastkraftwagenzug der Bremsschlauch zum Anhänger gelöst und dann losgefahren wird, wobei der Anhänger vollgebremst stehen müßte, ist dem Lenker eines Lastkraftwagenzugs durchaus zumutbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 143/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 2 Ob 143/75
    Veröff: ZVR 1976/103 S 116

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065762

Dokumentnummer

JJR_19750911_OGH0002_0020OB00143_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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