Norm
FinStrG §20 Abs2Rechtssatz
Auch bei mehreren im selben Urteil einzeln ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen darf deren Summe das in Abs 2 des § 20 FinStrG normierte Höchstmaß nicht übersteigen.Auch bei mehreren im selben Urteil einzeln ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen darf deren Summe das in Absatz 2, des Paragraph 20, FinStrG normierte Höchstmaß nicht übersteigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086639Dokumentnummer
JJR_19750911_OGH0002_0130OS00061_7500000_001