Norm
EO §74 Abs1Rechtssatz
Für die abgesonderte Exekutionsführung zur Hereinbringung des aus demselben Titel geschuldeten Teilbetrages gebühren nur die Kosten in der Höhe der Differenz zwischen den Kosten für einen auf den gesamten Betrag gerichteten Exekutionsantrag und den für den ersten Antrag bestimmten Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002206Dokumentnummer
JJR_19750916_OGH0002_0030OB00171_7500000_002