RS OGH 1975/9/16 1StR264/75

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Veröffentlicht am 16.09.1975
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Norm

StGB §15 Abs2 B1

Rechtssatz

Abgrenzung, Vorbereitung - Versuch nach StGB (§§ 43 I aF; 22 nF StGB). Versuch auch bei einem noch nicht tatbestandsmässigem Verhalten, wenn dieses nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals "unmittelbar vorgelagert" ist, in die tatbestandliche Ausführungshandlung unmittelbar "einmündet". Erfaßt sind daher Handlungen, die "im ungestörten Fortgang unmittelbar" zur Tatbestandserfüllung führen sollen bzw die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung stehen.

Veröff: MDR 1976,57

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103831

Dokumentnummer

JJR_19750916_AUSL000_001STR00264_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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