RS OGH 1975/9/17 1Ob181/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1975
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Norm

ABGB §142 I
codice civile Art155
codice civile Art318
4.DVEheG §18

Rechtssatz

Art 155 codice civile, wonach der die Trennung aussprechende GH bestimmt, welcher Ehegatte die Kinder zu sich zu nehmen und für ihren Unterhalt, ihre Erziehung und Ausbildung zu sorgen hat, ist auch bei nur tatsächlicher Trennung anzuwenden. Art 318 codice civile, wonach das Kind das Elternhaus oder das ihm vom Vater zugewiesene Haus nicht verlassen darf, es sich daraus ohne Erlaubnis nicht entfernen darf und vom Vater nötigenfalls mit Hilfe des Vormundschaftsrichters zurückgeholt werden kann, ist also nicht anzuwenden. Art 155 codice civile verstößt nicht gegen den ordre public.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 181/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 181/75
    Veröff: EvBl 1976/102 S 206 = ZfRV 1976,143 (mit Glosse von Schwind)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047852

Dokumentnummer

JJR_19750917_OGH0002_0010OB00181_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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