TE Vfgh Beschluss 1999/11/30 G53/98

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/03 ÖBB

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesbahn-PensionsO 1966
BundesbahnG 1992 idF BGBl I 15/1998 §21
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BundesbahnG idF des EisenbahnrechtsanpassungsG betreffend Pensionssicherungsbeiträge; kein Eingriff in die Rechte der Antragsteller in der von ihnen behaupteten Weise; privatrechtlicher Charakter der Bundesbahn-PensionsO; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Mit seinem, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge §21 Abs2 und 6 Z2 sowie §25 Abs4 des Bundesbahngesetzes 1992, idF des ArtIII des Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I 15/1998, als verfassungswidrig aufheben. römisch eins.1. Mit seinem, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge §21 Abs2 und 6 Z2 sowie §25 Abs4 des Bundesbahngesetzes 1992, in der Fassung des ArtIII des Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 1998,, als verfassungswidrig aufheben.

2. Zur Begründung seines Antrages führt der Einschreiter im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Antragsteller sei als Vermessungsingenieur bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt gewesen. Durch die Aufnahme in den Dienststand sei ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet worden. Als er in den Ruhestand getreten sei, seien die Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung BGBl. Nr. 313/1966 anzuwenden gewesen. Der Antragsteller sei als Vermessungsingenieur bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt gewesen. Durch die Aufnahme in den Dienststand sei ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet worden. Als er in den Ruhestand getreten sei, seien die Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, anzuwenden gewesen.

Mit ArtIII des Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes 1997 BGBl. I 15/1998 sei das BundesbahnG 1992 in den Abs2 und 6 des §21 dahingehend geändert worden, dass im Gegensatz zum geltenden §37 Abs2 Bundesbahn-Pensionsordnung 1996 mit dem neuen Abs6 des §21 BundesbahnG die Anpassung der Pension nach dem Anpassungssystem des ASVG eingeführt und mit dem neuen Abs2 des §21 BundesbahnG 1992 die Haftung des Bundes auf das unzulässigerweise reduzierte Ausmaß der Pension beschränkt werde. Mit ArtIII des Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 1998, sei das BundesbahnG 1992 in den Abs2 und 6 des §21 dahingehend geändert worden, dass im Gegensatz zum geltenden §37 Abs2 Bundesbahn-Pensionsordnung 1996 mit dem neuen Abs6 des §21 BundesbahnG die Anpassung der Pension nach dem Anpassungssystem des ASVG eingeführt und mit dem neuen Abs2 des §21 BundesbahnG 1992 die Haftung des Bundes auf das unzulässigerweise reduzierte Ausmaß der Pension beschränkt werde.

Diese Regelung bedeute einen rechtswidrigen Eingriff in einen bestehenden privatrechtlichen Vertrag, nämlich in den Pensionsvertrag gemäß der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966.

Im Ergebnis verstoße die Einführung des ASVG-Anpassungsfaktors für Eisenbahnbedienstete gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die bekämpfte Regelung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie dar. Es gehöre zu den Grundprinzipien des Privatrechts, dass Verträge - und selbstverständlich auch Pensionsverträge - nicht einseitig abgeändert werden könnten. Es gehe um den Schutz des Vertrauens und die Einhaltung jener vertraglich zugesicherten Verheißungen durch den Staat, von deren Einhaltung gerade durch den "Vertragspartner Staat" wegen seiner höchsten Bestandsgarantie absolut ausgegangenen werden müsse.

Es sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, Alteisenbahnpensionisten im Vergleich zu den neuen Eisenbahnern übermäßig zu benachteiligen. Derartige Vorgangsweisen, wie sie in den Bestimmungen des ArtIII Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 mit seinen §§Abs2 und 6 BundesbahnG 1992 (neu) festgehalten sei, verletzten jedenfalls den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, weil sie exzessiv jegliches Ordnungssystem verließen.

3. Seine Antragslegitimation begründet der Einschreiter wie folgt:

Die bekämpften Bestimmungen verletzten den Einschreiter durch ihren verfassungswidrigen Inhalt unmittelbar und aktuell in seinen subjektiven Rechten. Dieser schwer wiegende Eingriff in die Rechtssphäre beeinträchtige die rechtlich geschützten Interessen nicht bloß potentiell, sondern aktuell und sei mit dem Inkrafttreten der bekämpften Regelung am 1. Jänner 1998 (ArtIII Ziff. 5 Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997) wirksam geworden.

Auf Grund der Betroffenheitsdichte existiere auch keine andere zumutbare Möglichkeit, "um eine Ausnahme von den eingetretenen Wirkungen des ArtIII Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 anzusuchen."

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den Antrag zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben seien.

II. Der vorliegenden Individualantrag entspricht in allen entscheidungsrelevanten Punkten dem zu G38/98 protokolliertem Antrag, den der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 1999 zurückgewiesen hat. Der Gerichtshof weist daher auch den vorliegenden Antrag zurück und verweist dazu auf die hier entsprechend zutreffende Begründung seines oben erwähnten Beschlusses. römisch zwei. Der vorliegenden Individualantrag entspricht in allen entscheidungsrelevanten Punkten dem zu G38/98 protokolliertem Antrag, den der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 1999 zurückgewiesen hat. Der Gerichtshof weist daher auch den vorliegenden Antrag zurück und verweist dazu auf die hier entsprechend zutreffende Begründung seines oben erwähnten Beschlusses.

Dieser Beschluss wurde in Anwendung des §19 Abs4 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Vertrauensschutz, VfGH / Individualantrag, Bundesbahnbedienstete, Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Pensionsbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G53.1998

Dokumentnummer

JFT_10008870_98G00053_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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