RS OGH 1975/9/17 11Os66/75 (11Os122/75), 11Os80/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1975
beobachten
merken

Norm

StPO §284 Abs3 A
StPO §397

Rechtssatz

Der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schlechthin aufschiebende Wirkung zu, ohne zu unterscheiden, in welchem Umfang das Strafurteil mit diesem Rechtsmittel bekämpft wird, daher auch dann, wenn die Rechtsmittelanmeldung auf die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung gemäß § 23 StGB beschränkt bleibt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 66/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 11 Os 66/75
    Veröff: SSt 46/46
  • 11 Os 80/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 11 Os 80/77
    nur: Der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schlechthin aufschiebende Wirkung zu. (T1) Beisatz: Jede Nichtigkeitsbeschwerde, auch eine solche der Staatsanwaltschaft. (T2) Veröff: SSt 48/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099978

Dokumentnummer

JJR_19750917_OGH0002_0110OS00066_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten