RS OGH 1975/9/17 1Ob111/75, 1Ob584/83, 3Ob187/01y, 7Ob95/08h, 3Ob32/11v, 7Ob175/21t

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Veröffentlicht am 17.09.1975
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Norm

ZPO §37
ZPO §477 B2h
ZPO §477 E

Rechtssatz

Mangelt die Prozessvollmacht, so ist das Verfahren nichtig; diese Nichtigkeit kann durch nachträgliche Genehmigung der vom Nichtbevollmächtigten gesetzten Prozesshandlungen geheilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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