RS OGH 2025/7/1 13Os90/75; 9Os89/75; 11Os22/87; 14Os52/23p; 11Os55/25k

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Veröffentlicht am 18.09.1975
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Rechtssatz

Alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen begründen nur ein Vergehen nach dem § 287 StGB, denn die mehreren "Grunddelikte" haben hier keine andere Bedeutung als eine Verstärkung der objektiven Bedingung für die Strafbarkeit der Berauschung schlechthin.Alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen begründen nur ein Vergehen nach dem Paragraph 287, StGB, denn die mehreren "Grunddelikte" haben hier keine andere Bedeutung als eine Verstärkung der objektiven Bedingung für die Strafbarkeit der Berauschung schlechthin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095936

Im RIS seit

18.09.1975

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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