Norm
StGB §287Rechtssatz
Alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen begründen nur ein Vergehen nach dem § 287 StGB, denn die mehreren "Grunddelikte" haben hier keine andere Bedeutung als eine Verstärkung der objektiven Bedingung für die Strafbarkeit der Berauschung schlechthin.Alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen begründen nur ein Vergehen nach dem Paragraph 287, StGB, denn die mehreren "Grunddelikte" haben hier keine andere Bedeutung als eine Verstärkung der objektiven Bedingung für die Strafbarkeit der Berauschung schlechthin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095936Im RIS seit
18.09.1975Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025