RS OGH 2012/9/13 5Ob57/75, 8Ob90/12m

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Rechtssatz

1./ Aus Art 71 WG läßt sich entnehmen, daß die Unterbrechung der Verjährung auch nach dem WG die Klagserhebung voraussetzt (vgl 6 Ob 230/68).1./ Aus Artikel 71, WG läßt sich entnehmen, daß die Unterbrechung der Verjährung auch nach dem WG die Klagserhebung voraussetzt vergleiche 6 Ob 230/68).

2./ Auf die wechselrechtliche Verjährungsunterbrechung sind diejenigen Grundsätze anzuwenden, die zu § 1497 ABGB entwickelt wurden.2./ Auf die wechselrechtliche Verjährungsunterbrechung sind diejenigen Grundsätze anzuwenden, die zu Paragraph 1497, ABGB entwickelt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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