Rechtssatz
1./ Aus Art 71 WG läßt sich entnehmen, daß die Unterbrechung der Verjährung auch nach dem WG die Klagserhebung voraussetzt (vgl 6 Ob 230/68).1./ Aus Artikel 71, WG läßt sich entnehmen, daß die Unterbrechung der Verjährung auch nach dem WG die Klagserhebung voraussetzt vergleiche 6 Ob 230/68).
2./ Auf die wechselrechtliche Verjährungsunterbrechung sind diejenigen Grundsätze anzuwenden, die zu § 1497 ABGB entwickelt wurden.2./ Auf die wechselrechtliche Verjährungsunterbrechung sind diejenigen Grundsätze anzuwenden, die zu Paragraph 1497, ABGB entwickelt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012