RS OGH 1975/9/23 4Ob601/75

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

ABGB §1152 H
HGB §346 A

Rechtssatz

Nach der Entgeltentsorgung für das Baugewerbe sind die Leistungen des Beauftragten grundsätzlich nach dem Wertentgelt zu vergüten. Eine Verrechnung nach Zeitentgelt oder Pauschalentgelt ist nur dann vorgesehen, wenn für eine Leistung in der Entgeltsordnung für das Baugewerbe kein Entgeltsatz vorgesehen ist oder wenn eine Leistung ihrer Eigenart wegen nicht nach Entgeltsätzen verrechnet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 601/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 601/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021377

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00601_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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