Norm
ABGB §1152 HRechtssatz
Nach der Entgeltentsorgung für das Baugewerbe sind die Leistungen des Beauftragten grundsätzlich nach dem Wertentgelt zu vergüten. Eine Verrechnung nach Zeitentgelt oder Pauschalentgelt ist nur dann vorgesehen, wenn für eine Leistung in der Entgeltsordnung für das Baugewerbe kein Entgeltsatz vorgesehen ist oder wenn eine Leistung ihrer Eigenart wegen nicht nach Entgeltsätzen verrechnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021377Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00601_7500000_001